Grad der Behinderung
Grad der Behinderung (GdB) | Jährlicher Pauschbetrag seit 1.1.2021 |
20 | 384 € |
30 | 620 € |
40 | 860 € |
50 | 1.140 € |
60 | 1.440 € |
70 | 1.780 € |
80 | 2.120 € |
90 | 2.460 € |
100 | 2.840 € |
Merkzeichen H, Merkzeichen BI und Merkzeichen TBI unabhängig vom GdB | 7.400 € |
Die Pauschbeträge werden stets in voller Höhe gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben. Wird der GdB verringert oder erhöht, gilt für das jeweilige Kalenderjahr der Pauschbetrag nach dem höchsten GdB.
Beim Pauschbetrag sind Nachweise für die einzelnen Aufwendungen nicht nötig. Übersteigen allerdings die tatsächlichen, zwangsläufigen Mehraufwendungen in der privaten Lebensführung des Menschen mit Behinderung die Pauschbeträge, ist es besser, auf den Pauschbetrag zu verzichten und die tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen. Diese müssen dann mit Belegen nachgewiesen werden.
Bei Kindern mit Behinderungen, die keine eigene Steuererklärung abgeben, können die Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen. Voraussetzung ist, dass sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten (§ 33b Abs. 5 EStG).
Der Pauschbetrag eines Kindes mit Behinderungen wird jeweils zur Hälfte auf beide Elternteile übertragen, außer die Eltern wünschen beide eine andere Aufteilung. Wurde der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, wird auch der Pauschbetrag des Kindes komplett auf diesen übertragen.
Ergänzung:
Falls mangels höherem Einkommen oder Job keine Einkommenssteuer entrichtet wird, aber Sozialleistungen bezogen werden, ist es auch hier unter bestimmten Bedingungen möglich, einen finanziellen Zuschlag (Mehrbedarf) oder Freibetrag wegen der jeweiligen Behinderungen zu bekommen:
Bei Bezug von Bürgergeld wird ein Mehrbedarf von 35% des maßgeblichen Regelsatzes zuerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen gewährt werden.
Schwerbehinderte Menschen die nicht erwerbsfähig sind und (als Teil einer Bedarfsgemeinschaft) Sozialgeld in Form des Bürgergelds erhalten, erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % des Regelbedarfs, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX) bezogen werden.
Voll erwerbsgeminderte schwerbehinderte Personen im Sinne des Sechsten Buch (SGB VI) erhalten bei Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe (beides nach SGB XII) einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des Regelbedarfs, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G eingetragen ist und nicht anderweitig bereits ein Mehrbedarf zusteht.
Auch bei Bezug von Wohngeld kann pro schwerbehinderter Person im Haushalt ein Behindertenfreibetrag auf das Einkommen geltend gemacht werden in Höhe von 1800 Euro jährlich, wenn ein GdB von 100 vorliegt oder bei einem GdB unter 100 aber mindestens 50, Pflegebedürftigkeit vorliegt mit häuslicher oder teilstationärer Pflege.
Grad der Behinderung:
Der Grad der Behinderung erstreckt sich von einem Wert von 20 bis 100. Diese Bewertung gibt an, inwiefern die Teilhabe am Leben der jeweiligen Person eingeschränkt ist. Mit der Erwerbstätigkeit hängt dieser Wert nicht zusammen.
Antrag für einen Grad der Behinderung/((Schwerbehinderten-)Ausweis
Antrag beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung stellen
gegegebenenfalls Unterstützung suchen (wenn nicht volljährig=Eltern oder gesetzliche Vertretung)
Ärztliche Berichte vorzeigen, um den Autismus festzustellen
ab GdB von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis erstellt
Nachteilsausgleich von Menschen mit Autismus
individuelle Unterstützung und Strukturhilfen in der Schule
bei Bedarf grundlegende Unterstützung im Alltag
Nachteilsausgleich im Studium
Weniger Wochenstunden
Verlängerung von Prüfungsfristen
Rechte von Menschen mit Autismus und deren Angehörige
Gesetze
Sozialgesetzbuch (SGB) IX: Regelungen für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
-Sozialgesetzbuch XII: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG): beinhaltet die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Bereich/im öffentlichen Recht
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG): regelt unter anderem die Gleichstellung behinderter Menschen im Bereich des Zivilrechts
Bundesteilhabegesetz: „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von
Menschen mit Behinderungen“*
*https://www.bthg2020.lwl.org/de/das-bundesteilhabegesetz-kurz-erklart/#was-heit-eigentlich-bthg
Senioren
es gibt die Möglichkeit, spezielle Seniorentreffen und Angebote aufzusuchen, außerdem kann man Unterstützung im Alltag, Haushaltshilfe oder ambulante Pflege unter bestimmten Umständen erhalten.
Pflege
Es kann bereits bei autistischen Kindern u.U. Je nach Schwere der Beeinträchtigung bzw. Unterstützungsbedarf, eine Pflegestufe gewährt werden wodurch die Eltern Pflegegeld erhalten können. Dazu muss eine persönliche Begutachtung erfolgen.
Aktivitäten/Hobbies Kaiserslautern
Sg Kaiserslautern Schachverein
TSG Kaiserlautern Sportverein mit unterschiedlichen Richtungen
Singen im Chor bei Scarletts Musikschule oder im Schubertchor
mpk - Museum Pfalzgalerie Kaiserslautern
https://www.kaiserslautern.de/tourismus_freizeit_kultur/tourismus/sehenswertes/museen/mpk/index.html.de: beherbergt in den neu sanierten Dauerausstellungsräumen eine exzellente Gemälde- und Skulpturensammlung sowie ausgewählte kunsthandwerkliche Stücke.
Theodor-Zink-Museum Kaiserslautern
https://www.kaiserslautern.de/tourismus_freizeit_kultur/kultur/kunst_museen/tzm/index.html.de
Stadtmuseum mit kostenloser Dauerausstellung und wechselnden Sonderausstellungen gegen geringen Eintritt